einen Verstoß gegen Vorschriften des Kapitels 9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Vertrag darstellt. Der Euratom-Vertrag sieht in Artikel 93 vor, dass Mitgliedstaaten untereinander alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr beseitigen."