Internet-Law » "nur soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben" - 0 views
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Mela Eckenfels on 11 Oct 11Immer mehr Bundesländer räumen ein, den Behördentrojaner einzusetzen. Der niedersächsische Innenminister Schünemann betont laut NDR, der Einsatz erfolge "nur, soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben". Sein bayerischer Amtskollege Herrmann behauptet, dass man den Trojaner lediglich für die Quellen-TKÜ und ausschließlich im Rahmen der Vorgaben des BVerfG einsetze. Die Aussage Herrmanns ist allein deshalb falsch, weil ein rechtswidriger Einsatz des Bayerntrojaners bereits gerichtlich festgestellt worden ist. Für den Einsatz eines Trojaners mit einer Funktionalität wie sie der CCC beschrieben hat, besteht zumindest im Bereich der Strafprozessordnung keinerlei Rechtsgrundlage. Eine Onlinedurchsuchung ist in der StPO nicht vorgesehen. Nach den Vorgaben des BVerfG wäre eine solche Maßnahme auch nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Das sind Leib, Leben und Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.