Würde Gebrauchtsoftware rechtlich ausgeschlossen, so könnte der Softwarehersteller im Falle eines Weiterverkaufs immer wieder an seiner Software verdienen, obwohl nicht mehr Nutzer die Software verwenden, sondern nur andere Nutzer; dies ginge aber "über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus". Dies dürfte durchaus Wasser auf den Mühlen derjenigen Politiker sein, die schon länger die generelle Wiederveräußerbarkeit von Immaterialgütern fordern