Da auf den Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft im Wahrnehmungsvertrag Bezug genommen wird, dürfte der Wahrnehmungsvertrag insoweit als unwirksam anzusehen sein, als daraus eine glatte Benachteiligung des Urhebers hervorgeht. Die Urheber bringen in den meisten Fällen 100 Prozent der Rechte ein, erhalten aber zum Beispiel im Bereich der Wissenschaftsliteratur nur 50 Prozent der Vergütung, bei Werken fiktionaler Literatur nur 70 Prozent.
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in title, tags, annotations or urlVorratsdatenspeicherung-FDP vor Versagen - 0 views
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