Provider müssen laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs Informationen über Anschlussinhaber einer IP-Adresse auch dann herausgeben, wenn es sich nicht um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt.
Die Anonymität im Internet ist nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm durch das Grundgesetz geschützt. Ein Arzt, der sich durch einen anonymen Beitrag auf einer Bewertungsplattform diskreditiert fühlte, erhält deshalb keine Auskunft über die Identität des Autors.
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Die Möglichkeit, im Internet öffentlich und anonym seine Meinung zu äußern, genießt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm den Schutz des Grundgesetzes. Wer sich durch anonyme Meinungsäußerungen in einem Forum in schlechtes Licht gerückt sieht, hat deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Kritikers. Das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 8. August 2011 (Az. I-3 U 196/10) festgestellt, wie jetzt bekannt wurde. Das OLG schloss sich damit dem Urteil des Landgerichts Münster an, das eine Klage zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs abgewiesen hatte.
"Werden im Internet illegal Dateien getauscht, müssen Provider in aller Regel auf Antrag verraten, welcher Kunde sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bisher war dazu ein "gewerbsmäßiges Ausmaß" nachzuweisen"