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Jöran Muuß-Merholz

Sinn und Unsinn von Creative Commons (Urheberrecht #01) - 1 views

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    Nach einer kurzen Einführung in Creative Commons diskutieren die Teilnehmer über den Sinn und Unsinn neuer und alter Urheberrechtsmodelle.
Jöran Muuß-Merholz

E-Books - Schulbücher aus dem Netz - 1 views

  • Weil Schulbücher oft veraltet sind, recherchieren viele Lehrer ihre Unterrichtsmaterialien im Web zusammen. Einen Lehrer hat das so geärgert, dass er eine Internet-Plattform für Bücher gegründet hat. Aber sind die Schulen überhaupt bereit dafür?
  • Ich erstelle eigentlich alle Materialien selber. Meine Unterrichtsvorbereitung beruht sowohl auf der Literaturrecherche, als aber zu einem großen Teil, gerade in Politikwissenschaft, auf der Internetrecherche, auf tagesaktuellen Zeitungsartikeln. Ich wüsste gar nicht mehr, wie ich ohne Internet Unterricht vorbereiten sollte.
  • Drei Viertel aller deutschen Lehrer bereiten sich - laut einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach - so vor
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  • Biologie- und Sportlehrer Heiko Przyhodnik geärgert. Gemeinsam mit dem Sozialwissenschaftler und Medienfachmann Hans Wedenig arbeitet er an der Abschaffung der gedruckten Schulbücher
  • Ihre Lösung: der Schulbuch-O-Mat. Eine Plattform für freie und kostenlose digitale Schulbücher
  • Jeder kann sich das interaktive E-Book gratis herunterladen, kopieren und weiterverbreiten, es ergänzen und Änderungen vorschlagen
  • mittlerweile ist der Enthusiasmus aber Ernüchterung gewichen. Zwei geplante Schulbücher sind in diesem Jahr an mangelndem Interesse gescheitert.
  • Der Cornelsen-Verlag verkauft seit diesem Schuljahr alle seine Bücher zusammen mit einem Download-Code für das E-Book. All diese Bücher sind Eins-zu-Eins-Kopien ihrer gedruckten Originale, weil diese Schulbücher so von den Kultusministerien genehmigt wurden. Über eine neu gegründete Plattform des Verlags sollen sich Lehrer aber außerdem miteinander vernetzen und Inhalte wie Filme oder Grafiken austauschen können.
Jöran Muuß-Merholz

Fünf Tipps für gutes Lizenzieren von OER - iRights.info - 0 views

  • 12. Juni 2017 | Henry Steinhau
  • Um Urheber zu sein, reicht es aus, dass man die Inhalte selbst geschaffen hat und ein Mindestmaß kreativer Leistung darin steckt. Der Urheberschutz entsteht dann automatisch.
  • Urheber eines Werks können nur Personen sein: Eine einzelne Person oder auch mehrere Beteiligte, die dann als Miturheber ihre jeweiligen Rechte gemeinsam ausüben. Organisationen, Firmen oder andere Institutionen – etwa Schulen – können dagegen selbst keine Urheber sein.
  • ...6 more annotations...
  • nicht ausreichend, da die genaue Variante und Version der Lizenz nicht angegeben
  • Viele, die Open Educational Ressources produzieren, verbreiten oder unterstützen, halten jedoch die Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung (CC-BY)“ für ideal.
  • Es ist nicht Pflicht, aber viel spricht dafür, diese Piktogramme bei offenen Bilungsmaterialien zu verwenden. Sie signalisieren auch bei schnellem Blick, ob und wie die Inhalte freigegeben sind.
  • Druck- und webfähige Vorlagen der Creative-Commons-Icons finden sich auf den Seiten von Creative Commons.
  • Wo genau Lizenzhinweise anzubringen sind, ist nicht speziell vorgeschrieben. Die Creative-Commons-Lizenzbedingungen legen aber fest, dass auf die Lizenz in der Art und Weise hingewiesen wird, wie es für das jeweilige Medium üblich ist. Bei einem Film wäre das etwa am Ende im Abspann. Auch bei Büchern ist es nicht zwingend, an jedem einzelnen veröffentlichten Foto einen Hinweis anzubringen, es kann auch gebündelt, zum Beispiel in einem Bildverzeichnis geschehen.
  • Licence Chooser“ von Creative Commons, welcher die Angaben bereitstellt.
Jöran Muuß-Merholz

Die Bearbeitung im Urheberrecht | OERinfo - Informationsstelle OER - 0 views

  • Begriff der „Bearbeitung“. Dieser Text erklärt anhand typischer Fälle, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Außerdem werden zustimmungsfreie Bearbeitungssmöglichkeiten vorgestellt, die das Urheberrecht selbst bietet
  • „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.“
  • Umarbeitung eines Romans in ein Theaterstück, einen Film oder einen Comic
  • ...15 more annotations...
  • Auch Übersetzungen sind Bearbeitungen im urheberrechtlichen Sinn
  • Wird ein Hörspiel oder ein Podcast in eine schriftliche Fassung übertragen, spricht man ebenfalls von einer Bearbeitung
  • Das Urheberrecht kann sich auch auf eigentümliche Figuren und Charaktere einer Geschichte erstrecken. Die Zustimmungspflicht bleibt also in vielen Fällen auch dann gegeben, wenn man die Protagonistin eines Romans unter gleichem Namen in einem eigenen Werk auftreten lässt.
  • Auch die ausschnittsweise Veränderung von Fotografien oder anderen Bildwerken kann zu einer urheberrechtlichen Bearbeitung werden, etwa wenn der Hintergrund eines Bilds entfernt wird und der Vordergrund dadurch einen anderen Kontext erhält.
  • dass das Ausgangswerk in seinem Charakter wesentlich verändert wird und nicht mehr intakt bleibt
  • Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Video mit einem urheberrechtlich geschützten Musikstück unterlegt werden soll
  • Geschützt ist zudem nur die Formulierung eines Textes, nicht aber die dahinterstehende Idee
  • Die urheberrechtliche Begrifflichkeit „Bearbeitung“ meint also, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (etwa Montage, Mash-Up oder Übersetzung) die wesentlichen Züge eines Werkes verfremdet werden.
  • Pastiche-Regelung
  • Diese können bereits durch Einfügung oder Weglassung eines oder weniger Wörter, mitunter sogar einzelner Buchstaben, in ihrem Sinn wesentlich verändert sein.
  • Zusammenhang von Parodien und Karikaturen
  • Im Fall der Parodie ist das in der Regel Veräppelung; bei der Karikatur eine Überzeichnung; und beim Pastiche eine freundliche, wohlwollende Form der Anerkennung.
  • Bei einem Pastiche ist vorausgesetzt, dass das Publikum die originale Referenz erkennt, etwa weil es eine allgemein bekannte Vorlage ist. Kann dies nicht zweifelsfrei vorausgesetzt werden, sollte man eine Quellenangabe machen
  • „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“
  • auffüllen
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