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Jöran Muuß-Merholz

Open Educational Resources für die Musikwelt von morgen: Open Music Academy s... - 0 views

  • offene digitale Plattform »Open Music Academy« (OMA)
  • Hochschule für Musik und Theater München (HMTM)
  • fördert neue Kollaborationsformen und Innovation im Musikunterricht
  • ...6 more annotations...
  • vielfältiges Material, das beim Hören, Verstehen, Vermitteln und Selbermachen von Musik inspiriert
  • Unterstützung beim Arrangieren von Musik, pädagogisches Material zur Musikvermittlung in Schulklassen, Lernhilfen zum Üben oder zum Umgang mit Audio- und Videotechnik sowie weitere Tools zur Aufbereitung von Lernmaterialien
  • Interviews, Lectures, Musikbeispiele
  • Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz, die Standard-Lizenz der Open Music Academy ist CC BY-SA)
  • Wer sich mit einer Emailadresse registriert, kann existierende Dokumente bearbeiten oder selbst Artikel mit Text, Noten, Tonaufnahmen, Bildern und Videos einstellen
  • dreijährigen Förderung (bis Juli 2024)
Jöran Muuß-Merholz

Wikipedia:Free sound resources - Wikipedia, the free encyclopedia - 0 views

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    Quellen für freie Sounds und Musik
Jöran Muuß-Merholz

Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013 - 0 views

  • Ab dem 1. Januar  2013 sind digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern möglich. Pro Schuljahr und Schulklasse können aus einem Werk 10 %, maximal aber 20 Seiten vervielfältigt werden.
  • Zulässig ist das Einscannen von Werken
  • Vervielfältigungen im Umfang von 10 % eines Druckwerks
  • ...13 more annotations...
  • Obergrenze von 20 Seiten
  • Umfang bezieht sich auf ein Werk und eine Schulklasse im Zeitraum eines Schuljahres
  • Die eingescannten Materialien müssen für den individuellen Unterrichtsgebrauch gefertigt werden
  • Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind
  • Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch digital nutzen, beispielsweise über interaktive Whiteboards (IWB) oder Beamer
  • Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, IWB, Tablet, Laptop). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver
  • Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden.
  • Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD) an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden
  • Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form
  • Aus praktischen und rechtlichen Gründen wurde jedoch der Bezugswert des "kleinen Teil eines Werkes" von 12 % auf 10 % eines Werkes, maximal jedoch auf 20 Seiten beschränkt
  • Dabei ist zu beachten, dass die Obergrenze (10 %, max. 20 Seiten) für analoge und digitale Vervielfältigungen gilt. Es können somit nicht im Umfang von 10 % analoge und 10 % digitale Vervielfältigungen aus einem Werk erstellt werden
  • Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert
  • auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen
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    Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Jöran Muuß-Merholz

CC Search - 1 views

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    "Finden Sie Inhalte, die geteilt, genutzt und remixt werden können."
Jöran Muuß-Merholz

Sinn und Unsinn von Creative Commons (Urheberrecht #01) - 1 views

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    Nach einer kurzen Einführung in Creative Commons diskutieren die Teilnehmer über den Sinn und Unsinn neuer und alter Urheberrechtsmodelle.
Jöran Muuß-Merholz

Commons:Projektrahmen - Wikimedia Commons - 0 views

  • Der Ausdruck „edukativ“ muss im Sinne von „Wissen anweisend oder informierend anbieten“ verstanden werden.
  • zusammen mit dazugehörigen Metadaten
  • Mediendateien wie Fotografien, gescannte Bilder, Diagramme, Animationen, Audiodateien (Musik, gesprochenen Dialoge ...) und Videoclips
  • ...4 more annotations...
  • Proprietäre (durch Urheberrecht oder Patente geschützte) Formate wie Microsoft-Word- und Excel-Dokumente, MP3, AAC, WMA, MPEG, AVI und Ähnliches sind nicht gestattet. Allgemeiner formuliert: Jede Datei, die ein unfreies Programm benötigt, um ihren Inhalt freizugeben, ist verboten.
  • Z.B sind folgende Einschränkungen nicht zulässig: Nur für nichtkommerzielle oder schulische Nutzung,
  • Jedoch ist es gewohnheitsmäßig erlaubt, eine kleine Menge von Bildern – z. B. von sich selbst – für persönliche Nutzerseiten anderer Projekte hochzuladen. [edit]
  • tatsächliche Nützlichkeit, ob nun für eines der Wikimedia-Projekte oder für eine andere edukative Verwendung
  •  
    "Die Ziele von Wikimedia Commons Wikimedia Commons soll eine Sammlung von Mediendateien bereitstellen, welche - für jedermann gemeinfreie und frei lizenzierte edukative Mediendateien bereitstellt und - als gemeinsamer Aufbewahrungsort für die verschiedenen Projekte der Wikimedia Foundation dient. Der Ausdruck „edukativ" muss im Sinne von „Wissen anweisend oder informierend anbieten" verstanden werden."
Juergen Plieninger

Kombinieren, Bearbeiten, Remixen: OER richtig verwenden - iRights.info - 0 views

  • 24. Juli 2017 | Henry Steinhau, David Pachali
  • die genaue Lizenz zu ermitteln – auch von einzelnen Bestandteilen wie Texten, Fotos und Abbildungen
  • Auch ein OER-Logo oder -Banner mag zwar offiziell aussehen, gibt aber allein noch keine Befugnisse mit dem Material. Es gibt zwar diverse Versionen solcher Logos, entscheidend sind aber die vergebenen Lizenzen
  • ...30 more annotations...
  • Tipp 1: Der Lizenztext entscheidet
  • Tipp 2: Möglichst offene Materialien verwenden
  • Creative-Commons-Lizenzbausteine „Keine kommerzielle Nutzung“ (Non-commercial, kurz NC) und „Keine Bearbeitung“ (No Derivatives, ND)
  • zum Beispiel Texte für Arbeitsblätter oder Lerneinheiten anzupassen
  • abweichenden Varianten
  • Tipp 3: Nicht jede Verwendung ist eine „Bearbeitung“
  • Ein Beispiel sind Texte, die für einen einfachen Reader zusammengestellt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Foto oder eine Illustration unverändert in einen Text oder ein Arbeitsblatt eingefügt wird.
  • nur als Daumenregel
  • eines Bilds oder Texts in einer Zeitung oder Zeitschrift
  • eines Bilds oder Texts auf einer Website, einem Blog oder in sozialen Netzwerken
  • Bilds in einem Katalog
  • Textbeitrags in einem Sammelband
  • Ein neues, eigenständiges Werk entsteht hingegen, wenn die Ausgangswerke bei der weiteren Verwendung inhaltlich miteinander verschmelzen, beispielsweise beim Kombinieren oder Collagieren von Illustrationen und Fotos
  • Tipp 4: Obacht beim Kombinieren
  • Wird das Material dagegen – wie beschrieben – verschmolzen, entsteht daraus ein neues, eigenständiges Werk. Für dieses neue Werk darf man wiederum eine Lizenz vergeben
  • Tipp 5: Bearbeitungen kennzeichnen
  • Übersetzung
  • Umwandlung eines Werks
  • Synchronisierung von Musik mit anderen Werken
  • Wenn durch Modifikationen die Aussage oder der Gehalt eines Werks verändert wird, handelt es sich um eine Bearbeitung.
  • Doch bereits das Umwandeln von Farb- in Schwarzweiß-Fotos kann als Bearbeitung gelten, wenn sich zum Beispiel die Stimmung des Bildes ändert.
  • Allerdings kommt es bei der Frage, ob eine Veränderung eine „Bearbeitung“ ist, auf das konkrete Material an. Einfache Erklärgrafiken oder schematische Zeichnungen etwa, wie sie oft in Lernmaterialien zu finden sind, sollen einen Sachverhalt veranschaulichen. Wenn man sie in eine schwarz-weiße Version umwandelt, sollte sich die Aussage normalerweise auch nicht ändern.
  • Tipp 6: Lizenzhinweise bündeln
  • Verwendet man bestehendes Material, das mit unterschiedlichen Lizenzen versehen ist, ist es ratsam, die Hinweise auf den unterschiedlichen Status des Materials (noch einmal) gebündelt anzugeben.
  • Tipp 7: Es gibt auch das Zitatrecht
  • Wird das Material später weiter bearbeitet, könnte es jedoch passieren, dass der das Zitat rechtfertigende Kontext wegfällt. Aus der gesetzlich erlaubten Nutzung des Gedichttexts würde dann eine Urheberrechtsverletzung. Daher ist es ratsam, einen Hinweis auf den jeweiligen Rechteinhaber – etwa den Verlag – auch dann anzubringen, wenn ein Zitat erlaubnisfrei genutzt wurde, um Klarheit für die spätere Verwendung zu schaffen.
  • Auch gemeinfreie Inhalte kennzeichen
  • CC-Zero-Widmung
  • „Public Domain Mark“
  • Allerdings ist es dennoch empfehlenswert, auf deren Status hinzuweisen. So ist für alle nachfolgenden Nutzer klar, dass keine Rechte am verwendeten Material beansprucht werden und keine weiteren Nachprüfungen erforderlich sind. Das macht es leichter, die Inhalte weiterzuverwenden.
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    "Wenn offene Bildungsmaterialien unter freien Lizenzen stehen, ist das Weiterverwenden nicht nur erlaubt, sondern gewollt. Aber wann und wie darf man Materialien kombinieren und bearbeiten? "
Rüdiger Fries

Bringt die OER-Strategie die digitale Bildung in Deutschland voran? - iRights.info - 0 views

  • Die sogenannte „Kulturhoheit der Länder“, also die föderalen Zuständigkeiten der einzelnen Bundesländer bei Bildungsfragen, dürfte nicht tangiert sein.
  • Zuletzt hatte etwa das Bundesland Nordrhein-Westfalen OER-Maßnahmen angekündigt und mit ORCA.nrw ein eigenes OER-Landesportal eingerichtet.
  • Zunächst sollen die OER-Kompetenzen im Bildungsbereich gestärkt werden. Das ist ein naheliegender Punkt, damit OER nicht (nur) von klassischen Schulbuchverlagen, sondern auch von Lehrkräften selber (weiter-)entwickelt werden können. Pädagogische Fachkräfte, also Lehrer*innen in Schulen, aber auch jene in Hochschulen, Bildungs- und Kultureinrichtungen, sollen in die Lage versetzt werden, didaktisch wertvolle Lehrmaterialien als OER erstellen, verbreiten und darauf zugreifen zu können. OER sollen daneben fester Bestandteil der Lehrpläne und Kompetenzen dazu über Fortbildungen vermittelt werden. Wer sich unsicher ist, soll Beratung und Unterstützung bekommen, etwa bei Rechts- und Lizenzfragen.
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  • Daneben kritisiert das Bündnis Freie Bildung einzelne Punkte, etwa „die fehlende Verpflichtung zu CC0 und CC BY (-SA)“ oder die angedachte Rolle der Hochschulen, die das Papier „in erster Linie als forschende Akteur*innen“, nicht aber als „(zentrale) Akteur*innen in der Kompetenzentwicklung“ konzipiere.
  • Es liegt in der Natur von Strategie-Papieren, dass sie sehr grundsätzlich formuliert sind. Das merken Leser*innen zum Beispiel daran, wie das Verhältnis von abstrakter, zukünftiger Vision und konkreten umzusetzenden Maßnahmen gestaltet ist.
  • Will man OER als allgemeines Prinzip durchsetzen, braucht es mehr als Einzel-Initiativen. Es braucht eine koordinierte Anstrengung.
  • Er lobt, dass die OER-Strategie ambitioniert sei, experimentelle Ansätze herausstreiche und eine Erhöhung der sozialen Durchlässigkeit im Bildungssystem adressiere. Außerdem betont Orr, dass sich die Strategie an den UNESCO-Richtlinien für OER orientiere.
  • Jöran Muuß-Merholz das Papier auf OERinfo. Ihm zufolge seien zwar „viele interessante und erfreuliche Ansätze in der Strategie“ zu erkennen. Er kritisiert aber die im Papier verwendete OER-Definition. Diese entspreche nicht dem Stand der UNESCO oder anderer etablierter Definitionen, sondern falle wegen ihrer Einschränkungen dahinter zurück.
  • Die kritisierten Formulierungen seien nicht nachvollziehbar und „schlicht falsch“. Das öffne „nicht einen Türspalt, sondern ein Scheunentor für Beliebigkeit im Verständnis davon“, was OER seien, so Muuß-Merholz.
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