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Jöran Muuß-Merholz

Fremde Inhalte auf eigenen Seiten - iRights.info - 0 views

  • 26. Juni 2017 | Matthias Spielkamp
  • Auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis angebracht ist (etwa ein „©“-Zeichen oder dergleichen), muss man davon ausgehen, dass man fremde Inhalte nicht einfach verwenden darf, sondern eine Erlaubnis braucht
  • Zwar ist es erlaubt, von fremden Werken einzelne Kopien zum „privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch“ zu machen. So steht es im Gesetz. Ein Foto oder einen Text aus dem Web herunterzuladen, ist also rechtlich in der Regel kein Problem.
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  • Eine Veröffentlichung gilt nicht als privater Gebrauch.
  • Die Angaben sind also grundsätzlich die gleichen wie im Web, nur dass die Links ausgeschrieben werden. Ganz schön viel zu beachten, aber eine Kleinigkeit, wenn man bedenkt, was man dafür bekommt.
  • Das kann unter Umständen so aussehen, als würde das Video auf der eigenen Website gespeichert sein, obwohl es vom Video-Hoster gestreamt wird. Solches Einbetten ist aber üblicherweise dennoch unproblematisch, mehr zu dem Thema kann man in dem Text „Streaming, Embedding, Downloading“ lesen.
  • Embedding darf aber nicht verwechselt werden mit dem erneuten Hochladen eines Videos. Das wäre in der Regel eine Rechtsverletzung, wenn man dafür nicht die Erlaubnis des Video-Urhebers hat. Nutzt man Material, das bereits unter Creative-Commons-Lizenzen freigegeben ist und veröffentlicht damit eigene Videos, so bietet sich etwa der Abspann und die Videobeschreibung an, um Angaben zu Urhebern und Lizenzen zu machen.
  • bietern wie Soundcloud und Hearthis.at
  • sogenannte „lizenzfreie“ Grafiken, die im Web angeboten werden (tatsächlich handelt es sich dabei meist um eine kostenlose Lizenz). Bei Websites, die solche „lizenzfreien“ Grafiken anbieten, empfiehlt es sich stets, einen genaueren Blick in die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen zu werfen. Häufig gibt es darin weitere Beschränkungen, die zum Teil eher schwammig formuliert sind und weniger erlauben, als man zunächst denken könnte
  • sogar Schulaufsätze
  • „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind […] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht es im Urheberrechtsgesetz. Dabei ist entscheidend, dass der Text individuelle Züge des Schöpfers aufweist, nicht aber, dass er Neuigkeitswert hat. Auch die millionste Geschichte eines Mädchens, das sich in einen Jungen verliebt und mit ihm durchbrennt, ist urheberrechtlich geschützt,
  • So können etwa Journalisten meist davon ausgehen, dass nicht nur Essays oder längere Reportagen, sondern auch Artikel zum Tagesgeschehen vom Urheberrecht geschützt sind
  • Texte von Autoren, die vor mehr als 70 Jahren gestorben sind, können in der Regel ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Ihr Urheberrechtsschutz ist abgelaufen, sie sind „gemeinfrei“
  • .
Jöran Muuß-Merholz

Fünf Tipps für gutes Lizenzieren von OER - iRights.info - 0 views

  • 12. Juni 2017 | Henry Steinhau
  • Um Urheber zu sein, reicht es aus, dass man die Inhalte selbst geschaffen hat und ein Mindestmaß kreativer Leistung darin steckt. Der Urheberschutz entsteht dann automatisch.
  • Urheber eines Werks können nur Personen sein: Eine einzelne Person oder auch mehrere Beteiligte, die dann als Miturheber ihre jeweiligen Rechte gemeinsam ausüben. Organisationen, Firmen oder andere Institutionen – etwa Schulen – können dagegen selbst keine Urheber sein.
  • ...6 more annotations...
  • nicht ausreichend, da die genaue Variante und Version der Lizenz nicht angegeben
  • Viele, die Open Educational Ressources produzieren, verbreiten oder unterstützen, halten jedoch die Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung (CC-BY)“ für ideal.
  • Es ist nicht Pflicht, aber viel spricht dafür, diese Piktogramme bei offenen Bilungsmaterialien zu verwenden. Sie signalisieren auch bei schnellem Blick, ob und wie die Inhalte freigegeben sind.
  • Druck- und webfähige Vorlagen der Creative-Commons-Icons finden sich auf den Seiten von Creative Commons.
  • Wo genau Lizenzhinweise anzubringen sind, ist nicht speziell vorgeschrieben. Die Creative-Commons-Lizenzbedingungen legen aber fest, dass auf die Lizenz in der Art und Weise hingewiesen wird, wie es für das jeweilige Medium üblich ist. Bei einem Film wäre das etwa am Ende im Abspann. Auch bei Büchern ist es nicht zwingend, an jedem einzelnen veröffentlichten Foto einen Hinweis anzubringen, es kann auch gebündelt, zum Beispiel in einem Bildverzeichnis geschehen.
  • Licence Chooser“ von Creative Commons, welcher die Angaben bereitstellt.
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