dass so „die Schule zum Experimentierfeld für Möchtegernpädagogen gemacht werden [soll]“
„Das Material, das dort angeboten wird, ist urheberrechtlich sauber und damit in der Praxis nicht benutzbar.“
Die Diskussion bzw. Förderung von OER ist aber weder angewiesen auf Reformen des Urheberrechts noch sollte zugewartet werden, bis sich in diesem Bereich etwas tut.
nicht die Verlagerung der Erstellung von Lernunterlagen in eine zentrale staatliche Behörde
nicht um die Realisierung von Kostensenkungen
Eine Finanzierung von offen lizenzierten Lernunterlagen über Ausschreibungen ist ein gangbares Modell, prinzipiell ist aber eine Vielfalt von OER-Geschäftsmodellen das Ziel.
Eine vergleichende Untersuchung von existierenden und potentiellen OER-Geschäftsmodellen sollte dabei helfen, die ökonomischen Rahmenbedingungen und Konsequenzen einer Förderung von OER besser einschätzen zu können
Metadaten-Informationen
Matching verschiedener Standards im Kontext von OER-Plattformen und Dienstleistungen vielversprechender
Sinnhaftigkeit einer Informationskampagne zu Creative Commons und OER unter Praktikern und Praktikerinnen
"Auf Einladung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Kultusministerkonferenz (KSK) fand am gestrigen 8. November im Gartenhaus des BMBF ein Fachgespräch zu Open Educational Resources (OER) statt. Leonhard Dobusch, Juniorprofessor am Institut für Management der Freien Universität Berlin und Blogger, war als geladener Experte vor Ort und berichtet hier von seinen Eindrücken."
Kann ich YouTube-Videos für pädagogische Zwecke im Unterricht verwenden?
YouTube ist nicht der Eigentümer des auf der Website geposteten Contents und kann daher kein Recht zur Verwendung des Contents gewähren. Nur der tatsächliche Eigentümer kann dieses Recht gewähren.
"Kann ich YouTube-Videos für pädagogische Zwecke im Unterricht verwenden?
YouTube ist nicht der Eigentümer des auf der Website geposteten Contents und kann daher kein Recht zur Verwendung des Contents gewähren. Nur der tatsächliche Eigentümer kann dieses Recht gewähren. Klicken Sie auf den Kanal eines Eigentümers, um mit ihm Kontakt aufzunehmen. Von dort können Sie ihm über unsere Funktion für private Nachrichten eine Anfrage senden."
Ab dem 1. Januar 2013 sind digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern möglich. Pro Schuljahr und Schulklasse können aus einem Werk 10 %, maximal aber 20 Seiten vervielfältigt werden.
Zulässig ist das Einscannen von Werken
Vervielfältigungen im Umfang von 10 % eines Druckwerks
Umfang bezieht sich auf ein Werk und eine Schulklasse im Zeitraum eines Schuljahres
Die eingescannten Materialien müssen für den individuellen Unterrichtsgebrauch gefertigt werden
Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind
Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch digital nutzen, beispielsweise über interaktive Whiteboards (IWB) oder Beamer
Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, IWB, Tablet, Laptop). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver
Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden.
Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD) an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden
Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form
Aus praktischen und rechtlichen Gründen wurde jedoch der Bezugswert des "kleinen Teil eines Werkes" von 12 % auf 10 % eines Werkes, maximal jedoch auf 20 Seiten beschränkt
Dabei ist zu beachten, dass die Obergrenze (10 %, max. 20 Seiten) für analoge und digitale Vervielfältigungen gilt. Es können somit nicht im Umfang von 10 % analoge und 10 % digitale Vervielfältigungen aus einem Werk erstellt werden
Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert
auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen
Für die Missachtung der Creative Commons-Lizenzbedingungen hat ein Fotograf die außergerichtliche Zahlung von 14.000€ vom unzulässig nutzenden Unternehmen erreicht.
"Für die Missachtung der Creative Commons-Lizenzbedingungen hat ein Fotograf die außergerichtliche Zahlung von 14.000€ vom unzulässig nutzenden Unternehmen erreicht."
Lehrer stehen immer mit einem Bein im Gefängnis, sagt man so schön.
Grundsätzlich, so riet der Justiziar des Landes Nordrhein-Westfalen, solle man sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und unterlassen, was zweifelhaft erscheint. Wer digitale Materialien, die ihren Ursprung in einem Lehrbuch haben, in einem Lernmanagementsystem einstellen und den Schülern verfügbar machen möchte, riskiert einen Verstoß gegen geltendes Recht.
Der Rat des Justiziars ist vermutlich der beste. Wer sicher gehen möchte, fertigt keine digitalen Kopien an und stellt diese, falls er sie doch anfertigt, auf gar keinen Fall in einem Lernmanagementsystem zur Verfügung.
Dass Bildung eine Ware ist – wie alles in unserer Gesellschaftsformation (ich nenne den Namen nicht mehr, seit er wieder zu nennen schick ist) – sieht man in Deutschland vor allem an der Ware Schulbuch, das sich heute gerne anmaßend Bildungsmedium nennt. Naja, im digitalen Zeitalter ist das Hauptbildungsmedium das Internet. Dort gibt es immer mehr und ohne Ende OER – open educational resources – und natürlich auch zunehmend alles, was die Kultur hervorgebracht hat und hervorbringt, und was noch nicht didaktisch zugerichtet ist, sondern noch im wertvollen Originalzustand sich befindet.
Whitepaper zu Grundlagen, Akteuren und Entwicklungsstand im März 2012
von Mirjam Bretschneider, Felix Schaumburg und Jöran Muuß-Merholz im Auftrag des Internet & Gesellschaft Co:llaboratory - http://collaboratory.de/
Proprietäre (durch Urheberrecht oder Patente geschützte) Formate wie Microsoft-Word- und Excel-Dokumente, MP3, AAC, WMA, MPEG, AVI und Ähnliches sind nicht gestattet. Allgemeiner formuliert: Jede Datei, die ein unfreies Programm benötigt, um ihren Inhalt freizugeben, ist verboten.
Z.B sind folgende Einschränkungen nicht zulässig:
Nur für nichtkommerzielle oder schulische Nutzung,
Jedoch ist es gewohnheitsmäßig erlaubt, eine kleine Menge von Bildern – z. B. von sich selbst – für persönliche Nutzerseiten anderer Projekte hochzuladen.
[edit]
tatsächliche Nützlichkeit, ob nun für eines der Wikimedia-Projekte oder für eine andere edukative Verwendung
"Die Ziele von Wikimedia Commons
Wikimedia Commons soll eine Sammlung von Mediendateien bereitstellen, welche
- für jedermann gemeinfreie und frei lizenzierte edukative Mediendateien bereitstellt und
- als gemeinsamer Aufbewahrungsort für die verschiedenen Projekte der Wikimedia Foundation dient.
Der Ausdruck „edukativ" muss im Sinne von „Wissen anweisend oder informierend anbieten" verstanden werden."