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Jöran Muuß-Merholz

Fremde Inhalte auf eigenen Seiten - iRights.info - 0 views

  • 26. Juni 2017 | Matthias Spielkamp
  • Auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis angebracht ist (etwa ein „©“-Zeichen oder dergleichen), muss man davon ausgehen, dass man fremde Inhalte nicht einfach verwenden darf, sondern eine Erlaubnis braucht
  • Zwar ist es erlaubt, von fremden Werken einzelne Kopien zum „privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch“ zu machen. So steht es im Gesetz. Ein Foto oder einen Text aus dem Web herunterzuladen, ist also rechtlich in der Regel kein Problem.
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  • Eine Veröffentlichung gilt nicht als privater Gebrauch.
  • Die Angaben sind also grundsätzlich die gleichen wie im Web, nur dass die Links ausgeschrieben werden. Ganz schön viel zu beachten, aber eine Kleinigkeit, wenn man bedenkt, was man dafür bekommt.
  • Das kann unter Umständen so aussehen, als würde das Video auf der eigenen Website gespeichert sein, obwohl es vom Video-Hoster gestreamt wird. Solches Einbetten ist aber üblicherweise dennoch unproblematisch, mehr zu dem Thema kann man in dem Text „Streaming, Embedding, Downloading“ lesen.
  • Embedding darf aber nicht verwechselt werden mit dem erneuten Hochladen eines Videos. Das wäre in der Regel eine Rechtsverletzung, wenn man dafür nicht die Erlaubnis des Video-Urhebers hat. Nutzt man Material, das bereits unter Creative-Commons-Lizenzen freigegeben ist und veröffentlicht damit eigene Videos, so bietet sich etwa der Abspann und die Videobeschreibung an, um Angaben zu Urhebern und Lizenzen zu machen.
  • bietern wie Soundcloud und Hearthis.at
  • sogenannte „lizenzfreie“ Grafiken, die im Web angeboten werden (tatsächlich handelt es sich dabei meist um eine kostenlose Lizenz). Bei Websites, die solche „lizenzfreien“ Grafiken anbieten, empfiehlt es sich stets, einen genaueren Blick in die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen zu werfen. Häufig gibt es darin weitere Beschränkungen, die zum Teil eher schwammig formuliert sind und weniger erlauben, als man zunächst denken könnte
  • sogar Schulaufsätze
  • „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind […] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht es im Urheberrechtsgesetz. Dabei ist entscheidend, dass der Text individuelle Züge des Schöpfers aufweist, nicht aber, dass er Neuigkeitswert hat. Auch die millionste Geschichte eines Mädchens, das sich in einen Jungen verliebt und mit ihm durchbrennt, ist urheberrechtlich geschützt,
  • So können etwa Journalisten meist davon ausgehen, dass nicht nur Essays oder längere Reportagen, sondern auch Artikel zum Tagesgeschehen vom Urheberrecht geschützt sind
  • Texte von Autoren, die vor mehr als 70 Jahren gestorben sind, können in der Regel ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Ihr Urheberrechtsschutz ist abgelaufen, sie sind „gemeinfrei“
  • .
Boris Bockelmann

Ten Years Later: Why Open Educational Resources Have Not Noticeably Affected Higher Edu... - 0 views

  • Particularly for OERs, the current type of static metadata is not a good fit: authors of OERs are notoriously negligent about filling out metadata fields. For free content, with few exceptions (notably MIT Open Courseware), there is no infrastructure for anybody else to do the cataloging. Thus, this type of static metadata is essentially useless, and educators cannot find the content they need.
  • information is scattered, embedded into other contexts, or of the wrong granularity
  • For content to be truly reusable and remixable, it needs to be context-free
  •  
    Der Artikel zeigt die Hürden bei der Verbreitung von OER auf und mündet in der technisch realistischen Forderung nach einem "Supersize-CMS" mit der offen bleibenden Frage der Finanzierung...
Jöran Muuß-Merholz

Creative Commons and Open Educational Resources - CC Wiki - 1 views

  • Creative Commons provides the legal and technical infrastructure essential to the long-term success of OER, making it possible for educational resources to be widely accessible, adaptable, interoperable, and discoverable.
  • important technical component to sharing successfully as well.
  • embedding each of its licenses with software code that makes the license terms machine-readable—that is—discoverable by a search engine.
  • ...2 more annotations...
  • CC is also exploring ways to provide scalable search and discovery for educational resources on the web via its search prototype, DiscoverEd.
  • CC’s legal and technical tools have enabled–not to mention opening up opportunities for new business models in educational publishing (e.g., CK-12 Foundation, Flat World Knowledge, and Bloomsbury Academic, which publish textbooks and scholarly journals under CC licenses),
  •  
    Ausführliche Darstellung des Beitrags von CC zu OER.
Jöran Muuß-Merholz

Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht | heise online - 0 views

  • 09.07.2015 18:16
  • Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat.
  • Der BGH legte den Fall dann dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge
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  • Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.
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