Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte gestern als dritte und damit letzte zivilrechtliche Instanz über eine Frage zu entscheiden, die für die unzähligen offenen Plattformen des Web 2.0 von immenser Bedeutung ist. Mit diesem Urteil (Az. I ZR 166/07), welches bereits entsprechendes Interesse wecken konnte, hat der BGH geurteilt, dass Betreiber solcher Plattformen für rechtsverletzende Inhalte auch für von Dritten eingestellte Inhalte verantwortlich gemacht werden können, wenn sich diese die Inhalte zu eigen machen. Ein Zu-Eigenmachen wurde von den Vorinstanzen im wesentlichen deshalb angenommen, weil die Inhalte redaktionell in die Internetseite eingebunden waren und sich die Plattform die Nutzungsrechte an den Inhalten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr weitgehend hat einräumen lassen.