Die Bearbeitung im Urheberrecht | OERinfo - Informationsstelle OER - 0 views
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PasticheRegelung Urheberrecht Bearbeitung OER
shared by Jöran Muuß-Merholz on 20 Nov 21
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Begriff der „Bearbeitung“. Dieser Text erklärt anhand typischer Fälle, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Außerdem werden zustimmungsfreie Bearbeitungssmöglichkeiten vorgestellt, die das Urheberrecht selbst bietet
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„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.“
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Wird ein Hörspiel oder ein Podcast in eine schriftliche Fassung übertragen, spricht man ebenfalls von einer Bearbeitung
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Das Urheberrecht kann sich auch auf eigentümliche Figuren und Charaktere einer Geschichte erstrecken. Die Zustimmungspflicht bleibt also in vielen Fällen auch dann gegeben, wenn man die Protagonistin eines Romans unter gleichem Namen in einem eigenen Werk auftreten lässt.
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Auch die ausschnittsweise Veränderung von Fotografien oder anderen Bildwerken kann zu einer urheberrechtlichen Bearbeitung werden, etwa wenn der Hintergrund eines Bilds entfernt wird und der Vordergrund dadurch einen anderen Kontext erhält.
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Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Video mit einem urheberrechtlich geschützten Musikstück unterlegt werden soll
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Die urheberrechtliche Begrifflichkeit „Bearbeitung“ meint also, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (etwa Montage, Mash-Up oder Übersetzung) die wesentlichen Züge eines Werkes verfremdet werden.
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Diese können bereits durch Einfügung oder Weglassung eines oder weniger Wörter, mitunter sogar einzelner Buchstaben, in ihrem Sinn wesentlich verändert sein.
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Im Fall der Parodie ist das in der Regel Veräppelung; bei der Karikatur eine Überzeichnung; und beim Pastiche eine freundliche, wohlwollende Form der Anerkennung.
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Bei einem Pastiche ist vorausgesetzt, dass das Publikum die originale Referenz erkennt, etwa weil es eine allgemein bekannte Vorlage ist. Kann dies nicht zweifelsfrei vorausgesetzt werden, sollte man eine Quellenangabe machen
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„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“