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Jöran Muuß-Merholz

Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013 - 0 views

  • Ab dem 1. Januar  2013 sind digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern möglich. Pro Schuljahr und Schulklasse können aus einem Werk 10 %, maximal aber 20 Seiten vervielfältigt werden.
  • Zulässig ist das Einscannen von Werken
  • Vervielfältigungen im Umfang von 10 % eines Druckwerks
  • ...13 more annotations...
  • Obergrenze von 20 Seiten
  • Umfang bezieht sich auf ein Werk und eine Schulklasse im Zeitraum eines Schuljahres
  • Die eingescannten Materialien müssen für den individuellen Unterrichtsgebrauch gefertigt werden
  • Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind
  • Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch digital nutzen, beispielsweise über interaktive Whiteboards (IWB) oder Beamer
  • Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, IWB, Tablet, Laptop). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver
  • Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden.
  • Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD) an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden
  • Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form
  • Aus praktischen und rechtlichen Gründen wurde jedoch der Bezugswert des "kleinen Teil eines Werkes" von 12 % auf 10 % eines Werkes, maximal jedoch auf 20 Seiten beschränkt
  • Dabei ist zu beachten, dass die Obergrenze (10 %, max. 20 Seiten) für analoge und digitale Vervielfältigungen gilt. Es können somit nicht im Umfang von 10 % analoge und 10 % digitale Vervielfältigungen aus einem Werk erstellt werden
  • Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert
  • auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen
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    Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Juergen Plieninger

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    Gibt Zugang zum auf #OERde17 gegründeten bibliothekarischen Netzwerk
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