LG Würzburg, Urteil v. 07.03.2017 - 11 O 2338/16 UVR - Bürgerservice - 0 views
www.gesetze-bayern.de/...Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-103822
defamation facebook duty of care filtering Germany


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Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, wie die Verfügungsbeklagte, müssen gemäß Erwägungsgrund 48 der ECRL außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegter Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
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sondern auch solche Inhalte als „eigene Inhalte“ gewertet werden, die sich der Diensteanbieter zu eigen gemacht hat.
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Danach muss anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen bestimmt werden, welche Maßnahmen zumutbar sind. Zu diesen Umständen gehören Funktionen und Aufgabenstellung des angebotenen Dienstes, Risiko und Anzahl möglicher Rechtsverletzungen sowie die Eigenverantwortung des Verletzten, der wirtschaftliche Vorteil in Gestalt von Provisionen aus Rechtsverletzungen durch Dritte, die Werbung für mögliche rechtswidrige Aktivitäten, Erleichterungen von Rechtsverletzungen durch zur Verfügungstellung von Hilfsmitteln sowie Software, der wirtschaftliche Aufwand von Prüfmaßnahmen sowie die Effektivität grundsätzlich möglicher Prüf- und Sicherungsmaßnahmen auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung einer möglichen Vielzahl gleichartiger Verletzungen der Rechte in Bezug auf andere
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Unzumutbar sind Maßnahmen nicht schon allein dadurch, dass der Schuldner zusätzliches Personal für die Kontrolle einsetzen müsste, sondern erst, wenn durch den Überprüfungsaufwand das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde.
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Aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen kann eine Prüfungspflicht auf klare, d. h. grobe, ohne weitere Nachforschungen unschwer zu erkennende Verstöße beschränkt bleiben.
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Gesteigerte Prüfungspflichten können sich auch bei Providern ergeben, die es ihren Kunden ermöglichen, ihre Dienste anonym zu nutzen, so dass der Kunde im Bedarfsfall als Rechtsverletzer nicht identifiziert werden könnte (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 25, mit weiteren Nachweisen).
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Allerdings lässt sich die Frage der technischen Machbarkeit und damit auch der Zumutbarkeit im Verfügungsverfahren noch nicht sicher beurteilen. Dies sprengt den Rahmen eines Verfügungsverfahrens und wird im Hauptsacheverfahren, ggf. durch Gutachten, überprüft werden müssen.